
Was seit dem 2. August 2026 tatsächlich neu ist
Der EU AI Act gilt nicht erst seit diesem Wochenende. Die Verordnung wird stufenweise angewendet. Verbotene KI-Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten bereits seit Februar 2025. Seit dem 2. August 2026 sind nun vor allem die Transparenzregeln aus Artikel 50 anwendbar.
Für kleine und mittlere Unternehmen sind vier Fälle relevant:
Menschen kommunizieren direkt mit einem KI-System.
Ein Anbieter stellt ein generatives KI-System bereit, das Text, Bilder, Ton oder Video erzeugt.
Ein Unternehmen setzt Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung ein.
Ein Unternehmen veröffentlicht Deepfakes oder bestimmte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Eine pauschale Pflicht, jede KI-Unterstützung sichtbar offenzulegen, enthält Artikel 50 nicht. Auch ein bestimmtes Pflichtlogo schreibt die Verordnung nicht vor.
Muss jeder Text gekennzeichnet werden, bei dem KI geholfen hat?
Nein. Die Kennzeichnungspflicht für veröffentlichte Texte ist deutlich enger, als es manche Darstellungen vermuten lassen.
Sie betrifft Texte, die
mit einem KI-System erzeugt oder manipuliert wurden,
veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit zu informieren,
und eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse behandeln.
Nach den Leitlinien der EU-Kommission kann das öffentliche Interesse weit verstanden werden. Dazu gehören beispielsweise Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, Verbraucherschutz sowie wirtschaftliche, politische oder wissenschaftliche Entwicklungen. Ein Fachbeitrag über den AI Act fällt daher eher in diesen Bereich als eine kurze Produktbeschreibung oder eine interne E-Mail.
Selbst bei einem solchen öffentlichen Thema entfällt die Offenlegung, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
Der Inhalt wurde von einem fachkundigen Menschen inhaltlich überprüft oder redaktionell kontrolliert.
Eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
Genau hier liegt der Unterschied zwischen bloßer KI-Ausgabe und redaktionell verantwortetem Inhalt. Wer einen Entwurf mit KI erstellt, alle Aussagen und Quellen prüft, den Text fachlich bearbeitet und ihn anschließend unter eigener Verantwortung veröffentlicht, muss ihn nach Artikel 50 Absatz 4 nicht allein wegen der KI-Unterstützung kennzeichnen.
Ein kurzes Überfliegen reicht dafür nicht. Die Kommissionsleitlinien nennen einen Faktencheck als Mindestanforderung. Reine Rechtschreibkorrekturen, eine formale Freigabe oder eine automatisierte Prüfung ersetzen die inhaltliche Kontrolle nicht. Wird der geprüfte Text danach noch einmal substanziell durch KI umgeschrieben, muss auch diese Fassung erneut geprüft werden.
Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb ein einfacher redaktioneller Nachweis:
verantwortliche Person oder Stelle,
geprüfte Quellen und Tatsachen,
Freigabedatum und veröffentlichte Version,
erneute Prüfung nach wesentlichen Änderungen.
Die Verantwortung des Menschen ist also entscheidend. Sie ist aber keine pauschale Ausnahme für alle Medienarten.
Chatbots, Voicebots und KI-Agenten
Bei einem Chatbot, Sprachbot oder KI-Agenten müssen Nutzer spätestens beim ersten Kontakt erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Ein klarer Satz genügt, zum Beispiel:
Sie kommunizieren mit einem KI-System.
Ein Name wie „Digitaler Assistent“ ist dafür nicht immer eindeutig genug. Ein versteckter Hinweis im Impressum oder in der Datenschutzerklärung kommt zu spät.
Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1 richtet sich zunächst an den Anbieter des interaktiven Systems. Ein KMU, das eine fertige Lösung unverändert einbindet, ist häufig Betreiber. Trotzdem sollte es prüfen, ob der Hinweis tatsächlich erscheint. Bei Eigenentwicklungen, White-Label-Lösungen, wesentlichen Änderungen oder einem Angebot unter eigenem Namen kann das Unternehmen selbst als Anbieter gelten.
Nur wenn der KI-Charakter für einen angemessen informierten und aufmerksamen Menschen im konkreten Zusammenhang offensichtlich ist, kann der ausdrückliche Hinweis entfallen. Die Kommission legt diese Ausnahme eng aus. Bei öffentlich erreichbaren Kunden-Chats ist eine klare Kennzeichnung die sichere Lösung.
Bilder, Audio und Video: Nicht jeder KI-Einsatz ist ein Deepfake
Für Medieninhalte sind zwei Pflichten zu unterscheiden.
Anbieter generativer Systeme müssen Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert markieren und deren Erkennung ermöglichen. Denkbar sind Metadaten, Wasserzeichen oder Verfahren zur Herkunftssicherung. Diese technische Pflicht trifft normalerweise den Anbieter des Bild-, Audio-, Video- oder Textgenerators. Ein Unternehmen, das ein Standardwerkzeug lediglich nutzt, muss diese Technik in der Regel nicht selbst entwickeln. Vorhandene Markierungen sollten beim Export und bei der Veröffentlichung aber nicht entfernt werden.
Eine zusätzliche, für Menschen wahrnehmbare Offenlegung ist erforderlich, wenn ein Unternehmen einen Deepfake veröffentlicht. Der AI Act versteht darunter einen KI-erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich echt oder wahr erscheinen kann.
Typische Fälle sind:
eine realistisch nachgebildete Person, die etwas sagt oder tut, was nie geschehen ist,
eine künstlich erzeugte Stimme eines realen Geschäftsführers,
ein täuschend echtes Foto eines Ereignisses, das nicht stattgefunden hat,
ein realistisch verändertes Produkt- oder Immobilienbild, das einen falschen Eindruck vom tatsächlichen Zustand vermittelt,
ein KI-Avatar, der wie eine reale Person wirkt.
Hier genügt es nicht, dass ein Mensch die Veröffentlichung verantwortet. Die Ausnahme für redaktionell geprüfte Inhalte gilt nur für die genannte Kategorie von Texten. Ein Deepfake muss weiterhin sichtbar oder hörbar offengelegt werden. Unsichtbare Metadaten allein reichen nicht.
Nicht jedes KI-Bild ist automatisch ein Deepfake. Eine erkennbar stilisierte Illustration, ein abstrakter Hintergrund oder eine Fantasieszene täuscht in der Regel keine Echtheit eines realen Gegenstands oder Ereignisses vor. Auch eine technische Standardbearbeitung ohne wesentliche Änderung der Aussage wird anders behandelt. Je realistischer ein Inhalt wirkt und je stärker er die Vorstellung von einer realen Person, einem Produkt, Ort oder Ereignis verändert, desto eher ist eine Kennzeichnung nötig.
Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke bleibt die Offenlegungspflicht bestehen, darf aber so umgesetzt werden, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Drei offizielle EU-Icons – aber kein Pflichtlogo
Die EU-Kommission stellt seit 2026 drei offizielle Icons für die Kennzeichnung bereit:
AI – allgemeiner Hinweis, dass KI an der Erstellung beteiligt war,
AI GENERATED – für vollständig KI-generierte Inhalte,
AI MODIFIED – für ursprünglich menschlich erstellte und durch KI wesentlich veränderte Inhalte.
Jedes Icon ist in Schwarz, Weiß sowie in zwei Varianten mit 50 Prozent Transparenz verfügbar. Die EU stellt die Dateien als SVG und PNG kostenlos bereit. Eine Namensnennung der Kommission oder des AI Office ist nicht erforderlich.
Wichtig: Die Icons sind freiwillig. Artikel 50 schreibt kein bestimmtes Logo und kein EU-Siegel vor. Zulässig kann auch ein gleichwertiger, klarer Text oder ein eigenes verständliches Label sein. Das EU-Icon allein beweist zudem keine Rechtskonformität. Umgekehrt bleibt eine notwendige Kennzeichnung verpflichtend, auch wenn ein Unternehmen keines der EU-Icons verwendet.
Für sichtbare Inhalte sollte der Hinweis spätestens beim ersten Kontakt erkennbar sein, nicht von anderen Elementen verdeckt werden und beim Herunterladen oder Teilen erhalten bleiben. Bei Audio ist ein verständlicher gesprochener Hinweis am Anfang zweckmäßiger als ein ausschließlich visuelles Symbol.
Die Originaldateien stehen auf der offiziellen Seite der EU-Kommission bereit:
EU Icons for labelling AI-generated content
Reichen C2PA oder Content Credentials aus?
C2PA-basierte Content Credentials können bei der maschinenlesbaren Herkunftskennzeichnung helfen. Sie ersetzen eine sichtbare oder hörbare Offenlegung aber nicht automatisch.
Sind Herkunftsinformationen nur in Metadaten eingebettet, können Betrachter sie beim ersten Kontakt häufig nicht wahrnehmen. Bei einem kennzeichnungspflichtigen Deepfake wäre deshalb weiterhin ein sichtbarer oder hörbarer Hinweis nötig. Auch die EU-Icons ersetzen umgekehrt nicht die technische Markierung, die der Anbieter eines generativen Systems nach Artikel 50 Absatz 2 umsetzen muss.
Unternehmen sollten beide Ebenen getrennt prüfen:
technische, maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter,
verständliche Offenlegung gegenüber Menschen durch den Betreiber, wenn Artikel 50 Absatz 3 oder 4 greift.
Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Wer ein zulässiges System zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss betroffene Personen über dessen Betrieb informieren. Datenschutzrecht gilt daneben weiter.
Am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist KI-gestützte Emotionserkennung grundsätzlich bereits seit Februar 2025 verboten. Die Ausnahmen für medizinische oder sicherheitsbezogene Zwecke sind eng. Werkzeuge, die aus Stimme, Gesicht oder Verhalten Stimmung, Stress oder Aufmerksamkeit von Beschäftigten ableiten sollen, gehören deshalb vor dem Einsatz rechtlich geprüft.
Ist die Lage für KMU wirklich so dramatisch?
Für die meisten KMU ist sie beherrschbar. Die hohen Bußgeldobergrenzen des AI Acts sind real, aber sie bedeuten nicht, dass jede Textkorrektur oder jedes mit KI erstellte Schmuckbild ab sofort ein Compliance-Fall ist.
Problematisch wird es dort, wo Menschen über die Identität eines Kommunikationspartners oder über die Echtheit eines Inhalts getäuscht werden könnten. Dasselbe gilt für KI in sensiblen Bereichen wie Personal, Bonität, Biometrie oder Emotionserkennung.
Die im Juli 2026 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2026/1744 hat die besonderen Pflichten für Hochrisiko-KI verschoben. Für Systeme nach Anhang III, etwa in Beschäftigung, Bildung oder Kreditwürdigkeitsprüfung, gilt nun grundsätzlich der 2. Dezember 2027. Für produktbezogene Hochrisiko-KI nach Anhang I gilt der 2. August 2028. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten dennoch seit dem 2. August 2026. Eine begrenzte Nachrüstfrist bis 2. Dezember 2026 betrifft nur die maschinenlesbare Kennzeichnung älterer generativer Systeme, die schon vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Ein praxistauglicher Check beginnt mit den tatsächlich eingesetzten Anwendungen:
Anwendung | Kernfrage | Typische Maßnahme |
|---|---|---|
Kunden-Chatbot oder Voicebot | Ist beim ersten Kontakt klar, dass es KI ist? | Sichtbarer oder hörbarer Hinweis |
KI-Text für Blog oder News | Öffentliches Interesse, fachlich geprüft und redaktionell verantwortet? | Prüfung dokumentieren oder KI-Ursprung offenlegen |
KI-Bild, Audio oder Video | Kann der Inhalt fälschlich echt wirken? | Deepfake sichtbar oder hörbar kennzeichnen |
Generatives System unter eigener Marke | Ist das Unternehmen selbst Anbieter? | Technische Markierung und Erkennung prüfen |
Emotionserkennung oder Biometrie | Ist der Einsatz zulässig und sind Betroffene informiert? | Einsatz stoppen und fachlich prüfen, falls unklar |
Recruiting, Bewertung oder Bonität | Mögliche Hochrisiko-KI? | Gesonderte rechtliche und technische Bewertung |
Dazu gehören eine verantwortliche Stelle, eine kurze KI-Richtlinie, angemessene Schulungen und ein nachvollziehbarer Freigabeprozess. Ein umfangreiches Handbuch ist dafür nicht der erste Schritt. Wichtiger ist eine vollständige Übersicht darüber, welche KI wo eingesetzt wird und welche Menschen davon betroffen sind.
LOGIN unterstützt KMU bei der Bestandsaufnahme, der technischen Einordnung eingesetzter KI-Dienste sowie bei praxistauglichen Richtlinien, Schulungen und Freigabeprozessen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Personalentscheidungen, biometrischen Anwendungen, Bonitätsprüfung, sicherheitsrelevanten Produkten, Deepfakes oder Eigenentwicklungen sollte der konkrete Einsatz rechtlich und technisch geprüft werden.